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Die Satzung des Vereins

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Justus Liebig-Gesellschaft zu Gießen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Gießen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen

 

§ 2 Aufgaben

 

  1. Qualifizierte und allgemeinverständliche Darstellung von Liebigs Lebenswerk, insbesondere seiner Bedeutung für die Entwicklung der modernen Chemie und der menschlichen Gesellschaft.
  2. Erhaltung und Pflege des originalen Liebig-Laboratoriums – des heutigen Liebig-Museums – mit seiner historischen Einrichtung und Sammlung.
  3. Förderung der chemisch-historischen Forschung durch wissenschaftliche Bearbeitung von Liebigs Schriften und seiner Korrespondenz.
  4. Museumsführungen, Vortragsveranstaltungen und Ausstellungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der allgemeinen Bildung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der allgemeinen Bildung.
  3. Der Vorstand übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und sonstigen Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes oder andere Mitglieder des Vereins ist zulässig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Vereinsmitglieder können werden:
    • natürliche Personen als Einzelmitglieder.
    • juristische Personen als korporative Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Eine natürliche Person, die sich um die Arbeit und die Ziele des Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch den Tod des Mitglieds (bei natürlichen Personen),
    • durch Auflösung (bei juristischen Personen),
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss.
  5. Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich gekündigt werden.
  6. Ein Ausschluss kann erfolgen,
    • wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Verzug ist,
    • wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

    The board decides on the exclusion.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt
    • zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung
    • zur Stellung von Anträgen,
    • zum freien Eintritt in das Museum,
    • zur kostenlosen Nutzung des Museumsbestandes für wissenschaftliche Zwecke, Filmarbeiten u.ä.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Korporative Mitglieder zahlen das Fünffache des für Einzelmitglieder festgesetzten Jahresbeitrages. Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und -zahlung vornehmen. Bei Zahlungsrückstand ruht das Stimmrecht des Mitgliedes.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
    • wenn der Vorstand dies beschließt,
    • wenn es von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes gefordert wird.

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse wiedergibt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Die Mitgliederversammlung
    • nimmt den Jahresbericht, den Rechnungsbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen,
    • beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
    • wählt jedes 2. Jahr den Vorstand und jährlich zwei Kassenprüfer – Wiederwahl ist möglich -,
    • setzt den Jahresbeitrag fest,
    • beschließt über Anträge der Mitglieder, die schriftlich gestellt, spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorlagen,
    • beschließt die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Stimmabgabe sind nur anwesende Mitglieder berechtigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.
    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung sind die Ja-Stimmen von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins sind die Ja-Stimmen von Dreiviertel aller Mitglieder erforderlich. In diesem Falle ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.
  4. Satzungsänderungen, die auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes erfolgen müssen, können durch den Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Kurator,
    • dem Archivar,
    • dem Schriftführer,
    • und bis zu vier Beisitzern.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich die Sitzung des Vorstandes ein. Die Einberufung erfolgt mit 14-tägiger Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Beschlüsse des Vorstandes können in Einzelfällen auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 9 Beirat

 

Der Beirat berät den Vorstand. Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder an:

  • der Wissenschaftsminister des Landes Hessen,
  • der Oberbürgermeister der Stadt Gießen,
  • der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen, deren Zugehörigkeit zum Beirat nicht an die Mitgliedschaft in der Gesellschaft gebunden ist.

Außerdem kann der Vorstand bis zu drei weitere Personen für die Dauer von zwei Jahren in den Beirat berufen.

 

§ 10 Beschlüsse

 

Beschlüsse der Vereinsorgane werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft – nach Abzug eventuell noch vorhandener Verbindlichkeiten – an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Kultur.

Eingetragen beim Registergericht Gießen (VR 749, Fall 3) am 17.07.2014